Zusammenfassung: Das BGH prüft, ob ein säumiger Zeuge, der den ersten Termin einer im Rechtshilfeweg veranlassten Zeugenvernehmung in Deutschland nicht wahrgenommen hat, zum Ersatz der Aufwendungen für einen österreichischen Rechtsvertreter der Antragstellerin, der an der Zeugenvernehmung in Deutschland teilnahm, verpflichtet werden kann. Dabei nimmt der BGH auch Stellung zu den maßgeblichen Rechtsgrundlagen des Ersatzanspruchs.