Zusammenfassung: Die OBDK führt aus, dass das DSt keine Möglichkeit vorsieht, einen Kammeranwalt wegen Parteilichkeit auszuschließen. Die vermutete Parteilichkeit rechtfertigt auch keine Delegierung. Weiters betont die OBDK, dass der Eröffnungsbeschluss des Disziplinarverfahrens keine präjudizielle Wirkung entfaltet.
OBDK, 31.05.2005, 16 Bkd 4/05