§ 35 EO; § 16 GGG; § 18 GGG, § 14 GGG
Der VwGH erörtert, dass mit einer Oppositionsklage auch die Prüfung künftiger Unterhaltsforderungen verlangt werden kann und legt dar, dass die Beantragung der Neufestlegung der Unterhaltsschuld nichts an der Qualifikation als Oppositionsklage ändert. Weiters nimmt er Stellung zur Bestimmung der Pauschalgebühr bei einer Abänderung des Streitwerts.