Zusammenfassung: Die OBDK erörtert, dass die Wiedereinsetzung nicht zulässig ist, sofern der Kammeranwalt infolge einer mangelhaften Übersendung der Anweisung des Ausschusses zur Einbringung einer Berufung diese nicht fristgerecht erhebt. Strigl erläutert in seiner Anmerkung die Rechtsstellung des Kammeranwalts im Disziplinarverfahren.
OBDK, 13.10.2003, 16 Bkd 8/03