Zusammenfassung: Das OLG Linz erörtert die gesetzeskonforme Gestaltung einer Berufung bei Anzeige eines sekundären Feststellungsmangels. Birek weist in seiner Anmerkung darauf hin, dass derartige Feststellungsmängel, entgegen der im gegenständlichen Verfahren geäußerten Rechtsansicht, in der Regel schon im Rahmen der Rechtsrüge amtswegig geprüft werden.
OLG Linz, 23.04.2003, 2 R 45/03f