Zusammenfassung: Das LG Steyr legt dar, dass die Wiederholungsgefahr in einem Besitzstörungsverfahren bei außergerichtlicher Zusicherung der Unterlassung nicht vorliegt, selbst wenn der Störer die Qualifikation eines Areals als Privatparkplatz wie auch die Tragung der Kosten für die anwaltliche Mitteilung ablehnt, sich insofern also uneinsichtig zeigt. Leitner zeigt in seiner Anmerkung die widersprüchlichen Judikaturlinien in dieser Rechtsfrage und beschreibt das Kostenrisiko des in seinem Besitz Gestörten bei personeller Unterschiedlichkeit von Fahrzeughalter und Störer.