Zusammenfassung: Das OLG Linz legt dar, dass im Fall des Obsiegens der ausländischen Partei bei Beiziehung eines Rechtsanwalts mit Kanzleisitz außerhalb des Gerichtsstandorts der doppelte Einheitssatz zuzusprechen ist. Leitner zeigt in seiner Anmerkung, dass diese Entscheidung den Vorgaben der oberstgerichtlichen Rechtsprechung entspricht, geht aber auch auf die gegenteilige Argumentationslinie des OLG Wien ein, die den Nachweis der Erforderlichkeit der Beiziehung eines nicht am Gerichtsort ansässigen Rechtsvertreters verlangt.