§ 121 Abs 5 Z 2 EStG; § 121 Abs 5 Z 3 EStG
Der VfGH erörtert, dass die fehlende Unterscheidung zwischen verschiedenen Einkunftsarten bei Anhebung der Einkommensteuervorauszahlung den Gleichheitsgrundsatz verletzt und legt dar, dass die verfassungs(weil gleichheits-)widrige Norm nicht durch Gewährung einer Minderungsbefugnis geheilt bzw korrigiert werden kann.