Zusammenfassung: Die Missachtung der Mitteilung des Untersuchungsrichters, bei Unterredungen mit Untersuchungshäftlingen zuhören zu wollen, zieht disziplinarrechtliche Folgen für den Rechtsanwalt nach sich.
OBDK, 13.11.2000, 3 Bkd 1/00
Rechtsgrundlagen: § 188 StPO; § 9 Abs 1 RAO