Zusammenfassung: Die OBDK erörtert, dass die unterlassene Klageerhebung des Verfahrenshelfers bei nicht erfolgter Antragstellung auf Beendigung der Verfahrenshilfe eine Verletzung der Berufsverpflichtungen des Rechtsanwalts begründet.
OBDK, 17.01.2000, 3 Bkd 5/99