Zusammenfassung: Die OBDK nimmt Stellung zur zulässigen Vertretung eines Kammeranwalts und legt dar, dass der Rechtsanwalt in seiner Funktion als Masseverwalter mangels Vorliegens einer gegnerischen Partei nicht für eine Umgehung des Gegenanwalts belangt werden kann. Strigl konkretisiert in seiner Anmerkung die der Entscheidung zugrundegelegten Argumente.
OBDK, 08.05.2000, 16 Bkd 3/00