§ 149 Abs 1 ABGB; § 150 Abs 2 ABGB
Eltern sind berechtigt im Zuge der Vermögensverwaltung ihres Kindes einen Antrag auf Befreiung von der Rechnungslegungspflicht zu stellen; mangelnde Kompetenz oder die Gefahr eines missbräuchlichen Gebrauchs des Vermögens stehen einer Bewilligung dieses Antrags entgegen. Bei einer Vermögenssumme von 39.000 Schilling liegt wegen Geringfügigkeit kein Ablehnungsgrund der Befreiung vor.