Zusammenfassung: Eine zielverfehlende Klage begründet bei einer schwierigen Rechtslage und Darlegung einer OGH-konformen Rechtsbegründung keine Verletzung der Berufspflichten des Rechtsanwalts.
OBDK, 27.03.2000, 16 Bkd 2/99
Rechtsgrundlagen: § 9 Abs 1 RAO