Zusammenfassung: Die OBDK legt dar, dass das Vorliegen einer Doppelvertretung keine Gerichtsanhängigkeit voraussetzt und beschreibt die Sorgfaltspflicht des Rechtsanwalts bei Annahme des Vertretungsmandats zur Verhinderung von Doppelvertretungen.
OBDK, 21.02.2000, 7 Bkd 9/99