Zusammenfassung: Das OLG Wien legt dar, dass bei Obsiegen eines von zwei belangten Solidarschuldnern diesem Kostenersatz im Umfang der Hälfte der gemeinsam finanzierten Vertretungskosten zusteht.
OLG Wien, 13.04.1999, 12 R 175/98p
Rechtsgrundlagen: § 41 ZPO; § 46 ZPO