Zusammenfassung: Das OLG Wien legt dar, dass bei Unterliegen eines von zwei belangten Solidarschuldnern dem Kläger Kostenersatz in voller Höhe exklusive dem Streitgenossenzuschlag gebührt.
OLG Wien, 25.05.1999, 11 R 75/99a
Rechtsgrundlagen: § 41 ZPO; § 46 ZPO