Zusammenfassung: Aufwendungen der Kfz-Haftpflichtversicherung für die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Abklärung des Unfallablaufs zählen nicht zu den Verfahrenskosten eines nachfolgenden Zivilprozesses, sondern sind als Nebenforderung auszuweisen.
LG Linz, 12.08.1999, 11 R 241/99m