§ 381 Abs 1 StPO; TP 13 GGG
Der OGH erörtert, dass der unterlegene Privatankläger, sofern die Ausnahmebestimmung des § 381 Abs 4 StPO für bezirksgerichtliche Verfahren nicht anwendbar ist, neben Pauschalkosten auch Gerichtsgebühren bezahlen muss. Subarsky kritisiert in seiner Anmerkung die fehlende Obergrenze der Ersatzverpflichtung und ortet einen sachlichen Widerspruch zwischen § 381 StPO und dem Gebührengesetz.