Bundesgesetz, mit dem das MSchG, das VKG, das LAG, das AZG, das AngG, das GAngG, das BUAG und das AMFG geändert werden
BGBl I 2004/64, ausgegeben am 22.06.2004
Ab 1. 7. 2004 haben Eltern, deren Kinder nach dem 30. 6. 2004 geboren werden (bzw bei einer Geburt vor diesem Termin bei Vorliegen bestimmter Umstände), einen Rechtsanspruch auf Herabsetzung der Arbeitszeit, sofern sie in einem Betrieb mit durchschnittlich mehr als 20 Arbeitnehmern arbeiten und das Beschäftigungsverhältnis bereits mindestens 3 Jahre gedauert hat. Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung sind mit dem Arbeitgeber zu vereinbaren. Die Elternteilzeit kann frühestens mit dem Ende der Schutzfrist beginnen und dauert längstens bis zum 7. Geburtstag oder einem späteren Schuleintritt des Kindes; nach dem Ende der Elternteilzeit hat der Elternteil jedenfalls das Recht auf Rückkehr zur bisherigen Arbeitszeit.