(AngG § 8 Abs 1) Die Verhinderung an der Leistung der Dienste muß nicht immer durch eine Erkrankung hervorgerufen sein. Auch dann, wenn auf ärztliche Anordnung als vorbeugende Maßnahme zur Verhütung einer künftigen Arbeitsunfähigkeit die Arbeitsleistung unterbrochen wird bzw.dies zur völligen Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit nach einer längeren Krankheit notwendig ist (Kur- und Heilstättenaufenthalte), liegt arbeitsrechtlich ein Krankenstand vor oder ist eine solche Maßnahme einem Krankenstand gleichzuhalten. ASG Wien 18 Cga 194/94 v v. 18.05.1995, insoweit bestätigt durch OLG Wien 9 Ra 177/95 v. 6. 2. 1996.