(AuslBG § 28 Abs 1, VStG § 19) Eine vom Arbeitgeber angenommene Rechtsunsicherheit bei der Beschäftigung von Ausländern ohne Beschäftigungsbewilligung bzw. (angebliche) Säumnis des Arbeitsamts (betreffend die Erteilung einer verbindlichen Rechtsauskunft) ist weder schuldausschließend noch strafmildernd. VwGH 95/09/0300, 0301 v. 12.12.1995.