( AngG § 36, ABGB § 879 ) Unter "Abwerben und Ausspannen von Kunden" kann schon dem Wortlaut nach kein Konkurrenzverbot und nur ein aktives Verhalten, und zwar in Hinblick auf Kunden (nicht aber etwa in Hinblick auf einen neuen Arbeitgeber) verstanden werden. Unter „Werbung“ kann man alle Maßnahmen, die zu einer Referenzbildung bei Kunden führen sollen, unter „Ausspannen“ das Abspenstigmachen von Kunden unter Einsatz verwerflicher Mittel verstehen. OLG Wien 8 Ra 130/97i v. 28.07.1997, Revision unzulässig.