(AngG § 27 Z 4) Die Weigerung eines Arbeitnehmers, auf drei Vorschläge des Arbeitgebers hinsichtlich einer Änderungskündigung seines Dienstverhältnisses einzugehen, erfüllt keinesfalls den Entlassungsgrund der Arbeitsverweigerung. Schon aus dem Wort "Vorschläge" ergibt sich, daß ihre Befolgung keinesfalls zu den Diensten gehören kann, zu deren Leistung ein Arbeitnehmer nach seinem Dienstvertrag verpflichtet ist. Es ist nicht vertretbar, in der Weigerung eines Arbeitnehmers, einer verschlechternden Änderung seines Dienstvertrags zuzustimmen, eine Arbeitsverweigerung zu sehen. ASG Wien 17 Cga 254/95m v. 28.09.1995, Berufung erhoben.