( AngG § 27 Z 1 ) Konnte festgestellt werden, dass ein Arbeitnehmer nicht dokumentierte eigenmächtige Geldentnahmen aus der ihm anvertrauten Wechselgeldkasse getätigt und die Kreditkarte des Arbeitgebers unbefugt verwendet hat, geht es nicht nur um ein verschuldetes Kassenmanko, sondern liegt Vertrauensunwürdigkeit des Arbeitnehmers vor. Der Umstand, dass bei Abwicklung einzelner Geschäfte auch von anderen Mitarbeitern Wechselgeld aus der Wechselkasse genommen wurde und dass sich der Schlüssel bekannterweise meist in der oberen Schreibtischlade des Arbeitnehmers befand, ist in diesem Fall bedeutungslos. OGH 9 Ob A 129/99g v. 09.07.1999.