( AngG § 27 Z 1 ) Trifft ein Arbeitnehmer nach seiner Kündigung zufällig einige Mitarbeiter, wobei er diesen von der Kündigung erzählt und dabei erwähnt, dass es dem Arbeitgeber nicht gut gehe, dass man sich bei Problemen an ihn wenden könne und er ihnen beim Suchen einer neuen Arbeit helfen werde, „wenn“ die Firma „kaputt gehe“, stellt dies noch keinen Abwerbungsversuch und auch keine Untreue oder Vertrauensunwürdigkeit dar. OLG Wien 8 Ra 297/97y v. 11.11. 1997.