( AngG § 26 Z 2 ) Bei der Vorenthaltung des Entgelts handelt es sich um einen Dauertatbestand, der den Arbeitnehmer solange zum Austritt berechtigt, als das rechtswidrige Verhalten des Arbeitgebers andauert. Es steht ihm dabei auch frei, den Austritt zu einem in der Zukunft liegenden Zeitraum zu erklären; er nimmt damit nur in Kauf, dass dann, wenn zwischenzeitig das Entgelt nachgezahlt wird, die Voraussetzungen für den vorzeitigen Austritt nicht mehr vorliegen. OGH 10 Ob S 288/97v v. 04.11. 1997.