( AngG § 23 Abs 2 ) Unter der Auflösung des Unternehmens ist das völlige Verschwinden des Unternehmens aus der Wirtschaft (Liquidierung und Löschung der Firma im Firmenbuch) zu verstehen. Es muss sich um eine vollständige und endgültige Betriebseinstellung handeln, die Stilllegung einer Filiale etwa ist keine Auflösung des Unternehmens. Der Entfall einer Abfertigung aus Billigkeit kommt nur dann in Betracht, wenn durch Auflösung des Unternehmens die Dienstverhältnisse beendet werden und dadurch Abfertigungsansprüche erst entstünden. Aus schon beendeten Dienstverhältnissen abgeleitete Abfertigungsverpflichtungen entfallen nicht, wenn das Unternehmen während der Abstattungsfrist des § 23 Abs 4 AngG aufgelöst wird. ASG Wien 30 Cga 150/97s v. 13.10.1997, rk.