( AngG § 19 Abs 1 ) Eine Vereinbarung einer das gesetzliche Höchstausmaß übersteigenden Probezeit muss nicht schon zur Annahme eines befristeten Dienstverhältnisses führen. Wurde einem Arbeitnehmer anlässlich des Aufnahmegesprächs mitgeteilt, dass er nicht bloß als kurzfristige Aushilfe, sondern auf Dauer aufgenommen werden sollte, ist davon auszugehen, dass ungeachtet der Vereinbarung einer mehr als einmonatigen Probezeit zwischen den Parteien schon bei Vertragsabschluss Einigkeit darüber bestand, das Dienstverhältnis nicht mit dem Ablauf dieser Probezeit enden zu lassen, sondern es darüber hinaus fortzusetzen. OLG Wien 8 Ra 407/97z v. 13.02.1998, Revision unzulässig.