( AngG § 20 ) Die Erklärung des Arbeitgebers, dass ein Arbeitnehmer nur die Wahl habe, entweder 20 Stunden wöchentlich statt wie bisher 40 Stunden zu arbeiten oder zu kündigen, ist als Änderungskündigung zu beurteilen. Dabei handelt es sich um eine Kündigung, die unter Beifügung der Bedingung ausgesprochen wird, dass sie nur dann wirksam sein solle, wenn sich der Arbeitnehmer mit der geplanten Änderung des Dienstvertrages - hier mit der Reduzierung der Wochenarbeitszeit von 40 auf 20 Stunden - nicht einverstanden erkläre. Wird diese Kündigung im November per 31. Dezember ausgesprochen und gibt der Arbeitnehmer am 22. Dezember bekannt, dass er mit der vorgeschlagenen Änderung nicht einverstanden sei, endet das Dienstverhältnis am 31. Dezember. OLG Wien 7 Ra 366/97p v. 15.01.1998.