§ 2 Abs 1 Z 8 AngG - Das Angestelltengesetz findet gemäß § 2 Abs 1 Z 8 AngG u.a. auf Personen Anwendung, die vorwiegend zur Leistung kaufmännischer oder höherer nicht kaufmännischer Dienste bei Ärzten angestellt sind. Die Ordinationsgehilfin eines Arztes verrichtet grundsätzlich solche höheren Dienste, es sei denn, dass sie bei ihrer Tätigkeit der ständigen Kontrolle und Anleitung bedarf.