§ 1 Abs 1 AngG - Für die Beurteilung, ob ein Arbeitnehmer Angestelltendienste oder Arbeiterdienste leistet, ist dessen Tätigkeit nicht in einzelne Verrichtungen zu zerlegen und dann zu beurteilen, welchen dieser einzelnen Verrichtungen Angestelltenqualifikation und welchen Arbeiterqualifikation zukommt. Vielmehr ist die Tätigkeit des Arbeitnehmers in ihrem Zusammenhang zu sehen und die gesamte Tätigkeit zu bewerten, wobei es nicht in erster Linie darauf ankommt, ob der Arbeitnehmer auch Handreichungen durchführen muss, um seine kaufmännischen, höheren nicht kaufmännischen oder Kanzleidienste ordnungsgemäß leisten zu können.