§ 27 Z 4 AngG - Eine durch Krankheit hervorgerufene Arbeitsunfähigkeit schließt die Pflichtwidrigkeit der Arbeitsversäumung aus und ist als rechtmäßiger Hinderungsgrund anzusehen. Ebenso wird einheitlich judiziert, dass die bloße Ankündigung einer Arbeitsverweigerung schon mangels Beharrlichkeit nicht tatbestandsmäßig iSd § 27 Z 4 AngG ist, weil selbst eine bereits begangene Pflichtenvernachlässigung nur unter der Voraussetzung der Beharrlichkeit den Tatbestand erfüllt.