Änderung der Notstandshilfeverordnung
betreffend Ermittlung des täglichen Grundbetrages der Notstandshilfe, bei der Begrenzung gemäß § 36 Abs 6 AlVG, wonach der jeweils anzuwendende Monatsbetrag durch 30 zu teilen ist, weiters
betreffend Anrechnung von Einkommen, wobei ein Einkommen, das den in § 5 Abs 2 lit c ASVG (Geringfügigkeitsgrenze) angeführten Betrag nicht übersteigt, auf die Notstandshilfe nicht anzurechnen ist, sowie