Änderung des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG) betreffend direkte Auszahlung des Pflegegeldes auf Antrag des Pflegebedürftigen an Personen, die zur Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen oder zur Begleitung von im gemeinsamen Haushalt lebenden, schwerst erkrankten Kindern (Wahl- oder Pflegekindern) eine Familienhospizkarenz in Anspruch nehmen, sofern keine stationäre Pflege in einer der in § 13 Abs 1 Z 1 bis Z 5 BPGG genannten Einrichtungen vorliegt (§ 18a BPGG). Weiters wurde die Ruhensbestimmung für den Fall, dass Personen, die bereits eine Leistung gemäß § 46 BPGG während ihres Auslandsaufenthaltes beziehen, einen Anspruch auf Pflegegeld erwerben, in § 46 Abs 3 BPGG aufgenommen (siehe bereits Regierungsvorlage 22. 5. 2002, 1142 d. BlgNR XXI. GP, ARD 5313/1/2002, zur Reform der Bundessozialämter, Kundmachung im BGBl bleibt abzuwarten, deren geplante inhaltsgleiche Regelung entfallen ist). Bundesgesetz; BGBl I 2002/138, ausgegeben am 13. 8. 2002.