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Amtssprache

JudikaturStrafvollzugsrechtJSt-Slg 2023/66JSt 2023, 467 Heft 5 v. 9.10.2023

§ 17 StVG, § 13 Abs 1 AVG

Mündliche und schriftliche Anbringen iS des § 13 Abs 1 AVG sind in deutscher Sprache einzubringen. Wird ein schriftliches Anbringen nicht in deutscher Sprache abgefasst, obwohl keine Ausnahme zutrifft, so stellt dies einen nach § 13 Abs 3 AVG verbesserungsfähigen (formellen) Mangel dar.

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