( AlVG § 8, § 33 ) Der sich aus § 8 AlVG ergebende, im Wesentlichen mit dem Berufsunfähigkeits- bzw. Invaliditätsbegriff der gesetzlichen Pensionsversicherung übereinstimmende Begriff der Arbeitsunfähigkeit muss von jenem der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit, wie er für die gesetzliche Krankenversicherung von Bedeutung ist, unterschieden werden. Ist ein Dienstnehmer nicht fähig, eine Leistung von wirtschaftlichem Wert zu erbringen, und erscheint er in ein übliches Arbeitsmilieu nicht mehr einordenbar, liegt Arbeitsunfähigkeit im Sinne des § 8 AlVG auch dann vor, wenn er von der Gebietskrankenkasse als arbeitsfähig eingestuft worden ist. VwGH 95/08/0113 v. 17.10.1995. (Beschwerde abgewiesen)