( AlVG § 7, AVG § 38 ) Bringt ein türkischer Staatsbürger in einem Verfahren auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld vor, dass er auf Grund des Beschlusses des AssoziationsratesNr 1/80 zum Assoziierungsabkommen EWG-Türkei über eine Aufenthalts- und eine Beschäftigungsbewilligung in Österreich verfüge und dass diesbezüglich ein Feststellungsverfahren bereits anhängig sei, ist die Aussetzung des Verfahrens zweckmäßig. VwGH 97/08/0137 v. 03.06.1997. (Beschwerde abgewiesen)