( AlVG § 21 ) Im Falle einer Antragstellung auf Arbeitslosengeld bis 30. Juni kommt als Jahresbeitragsgrundlage des „zuletzt vorliegenden Kalenderjahres“ schon nach der Wortbedeutung dieser Wendung auch das der Antragstellung unmittelbar vorangehende Kalenderjahr in Betracht, wenn keine Jahresbeitragsgrundlagen des vorletzten Jahres vorliegen. VwGH 97/08/0539, 98/08/0001 v. 17.02.1998. (Bescheid aufgehoben)