( AlVG § 12 Abs 1 ) Der Geschäftsführer einer GmbH, dessen Anstellungsvertrag beendet ist, dessen Geschäftsführertätigkeit hingegen fortdauert, ist nicht ab Beendigung des Anstellungsvertrages arbeitslos, wenn durch die Beendigung des Anstellungsverhältnisses nicht einmal die Hauptleistungspflicht des Geschäftsführers (soweit sie mit der Innehabung der Funktion nach dem GmbHG zwingend verbunden ist) zur Gänze ausgesetzt wird. Ob der Geschäftsführer tatsächlich eine Tätigkeit entfaltet oder keinerlei Tätigkeiten als Geschäftsführer ausübt, weil der Betrieb geschlossen ist, ist ohne Bedeutung. VwGH 95/08/0017 v. 31.03.1998. (Beschwerde abgewiesen)