Regeln über die zusätzliche Zuweisung zur Schwankungsrückstellung
Mit der Verordnung über die zusätzliche Zuweisung zur Schwankungsrückstellung (ZZV) BGBl II 2012/453 ist die FMA der ihr durch § 24a Abs 3 PKG auferlegten Verpflichtung nachgekommen, für die zusätzliche Zuweisung zur Schwankungsrückstellung durch den Vorstand einer Pensionskasse Rahmenbedingungen für den betroffenen Personenkreis sowie Kriterien für das Ausmaß der Zuweisung festzusetzen. Die zusätzliche Zuführung betrifft die Teile der Veranlagungserträge bis zum rechnungsmäßigen Überschuss. Ein Unterschreiten des Rechnungszinses durch eine zusätzliche Dotierung der Schwankungsrückstellung ist explizit ausgeschlossen (§ 2).