( EStG § 18 Abs 1 Z 2 und Abs 4 ) Die Abtretung der Ansprüche aus einem Lebensversicherungsvertrag steht auch dann der Geltendmachung der Versicherungsprämien als Sonderausgaben entgegen, wenn die Abtretung weder direkt noch indirekt der Finanzierung der Versicherungsprämien dient und somit kein Missbrauch der Steuerbegünstigung vorliegt.
VwGH 93/13/0219 und VwGH 93/13/0220 v. 22.04.1998