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Absonderungsrecht an Mietzinsforderungen

Judikatur ZIKZIK 2002/232ZIK 2002, 166 Heft 5 v. 25.10.2002

§ 12 KO, § 48 KO, § 49 KO

§ 452 ABGB, § 457 ABGB

Bestandzinszahlungen werden als Zivilfrüchte von der Verpfändung der Hauptsache nicht erfasst (Verweis auf OGH 7 Ob 529/89 = RZ 1990/103; OGH 7 Ob 325/98). Zivilfrüchte können aber selbstständig verpfändet werden. Die Verpfändung der Bestandsache berührt diesfalls grundsätzlich nicht die Abtretung oder Verpfändung zukünftiger Mietzinsforderungen.

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