§ 12 KO, § 48 KO, § 49 KO
§ 452 ABGB, § 457 ABGB
Bestandzinszahlungen werden als Zivilfrüchte von der Verpfändung der Hauptsache nicht erfasst (Verweis auf OGH 7 Ob 529/89 = RZ 1990/103; OGH 7 Ob 325/98). Zivilfrüchte können aber selbstständig verpfändet werden. Die Verpfändung der Bestandsache berührt diesfalls grundsätzlich nicht die Abtretung oder Verpfändung zukünftiger Mietzinsforderungen.