vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Bei Aufkündigung von Bestandverhältnissen an unbeweglichen Sachen sind keine Kündigungstermine einzuhalten

Judikatur ZIKZIK 2002/233ZIK 2002, 166 Heft 5 v. 25.10.2002

§ 23 Abs 1 KO

§ 560 ZPO

§ 23 KO regelt die Voraussetzungen, die bei Kündigung von Bestandverträgen einzuhalten sind. Da dort Kündigungstermine nicht erwähnt sind, braucht sie der Masseverwalter nicht einzuhalten. Das gilt auch bei Aufkündigung eines Bestandverhältnisses über eine unbewegliche Sache.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!