§ 4c Abs 2 AuslBG, Art 7 ARB 1/80, Art 6 Abs 1 MRK - Durch die bescheidmäßige Versagung der Ausstellung eines Befreiungsscheines nach § 4c Abs 2 AuslBG und die damit verbundene Feststellung über das Vorliegen oder Nichtvorliegen der tatbestandlichen Anwendungsvoraussetzungen der - nicht aus einem privatrechtlichen Rechtsverhältnis abgeleiteten - Assoziationsfreizügigkeit türkischer Arbeitnehmer werden keine „civil rights“ iSd Art 6 Abs 1 MRK verletzt.