(AlVG § 36, EheG § 94) Abschlagszahlungen zur Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens nach einer Scheidung gelten auch dann nicht als auf die Notstandshilfe anrechenbares Einkommen, wenn sie in wertgesicherten Raten erfolgen, solange damit keine Veränderung in der Vermögenssituation eintritt.
VwGH 95/08/0133 v. 12.12.1995