( § 23 EStG ) Die Annahme eines gewerblichen Grundstückshandels unter Hinweis auf die durchschnittliche Behaltedauer der Liegenschaften, ohne auf die auch innerhalb des Gesamtbildes entscheidende individuelle Behaltedauer einzugehen, ist insbesondere dann nicht hinreichend begründet, wenn die Verkaufstätigkeit immer erst nach Ablauf der Spekulationsfrist eingesetzt hat, die Vermietung der Objekte im Vordergrund stand und der Steuerpflichtige die Liegenschaft(-steile) mit Eigenkapital erwarb.