( § 10 AZG, § 879 ABGB, § 5 KV-Banken ) Vereinbarungen, wonach sämtliche Mehrarbeit durch einen „überkollektivvertraglichen Bezug“ und eine „Funktionszulage“ abgegolten wird, sind grundsätzlich zulässig. Dabei ist auch eine freiwillige Anrechnung von Vordienstzeiten als überkollektivvertragliche Entlohnung zu werten und somit neben den im Kollektivvertrag nicht angeführten tätigkeitsbezogenen Zulagen zur Überstundenabgeltung heranzuziehen.