( ABGB § 914, GewO § 82 ) Einer fristlosen Entlassung, die unter der Bedingung ausgesprochen wird, dass bei Einspruchserhebung in eventu die Kündigung unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist ausgesprochen wird, ist zu entnehmen, dass hier nur vorsichtshalber bereits jetzt schon eine Kündigung ausgesprochen wird, sollten aus rechtlichen Gründen die Wirkungen der Entlassung beseitigt werden. Der Arbeitnehmer kann keinesfalls davon ausgehen, dass eine bedingte Entlassung vorliegt, die nur dann Rechtswirksamkeit haben sollte, wenn er keinen Einspruch erhebt. Damit ist jedoch von einer unbedingten Entlassung auszugehen. Die aus einer Erklärung abzuleitenden Rechtsfolgen sind nicht danach zu beurteilen, was der Erklärende sagen wollte und was der Erklärungsempfänger darunter abweichend verstanden hat, sondern danach, wie die Erklärung bei objektiver Beurteilung der Sachlage zu verstehen ist. OLG Wien 7 Ra 114/99g v. 25.08.1999, Revision unzulässig.