( ABGB § 1152, § 1157 ) Die Ungleichbehandlung verheirateter Angestellter mit in gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaft lebenden Angestellten bei der Gewährung eines erhöhten Ortszuschlages als soziale Komponente des Arbeitseinkommens verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Sie ist durch hinreichend gewichtige sachliche Gründe gerechtfertigt. Der an den Familienstand anknüpfende, ehepartnerbezogene Bestandteil des Ortszuschlages besitzt in erster Linie eine soziale, nämlich familienbezogene Ausgleichsfunktion. Hiebei dürfen sich die Tarifvertragsparteien an den typischerweise bei Ehe und Familie auftretenden Unterhaltslasten orientieren. Bundesverfassungsgerichtshof/BRD 1 BvR 726/98 v. 21.05.1999. (NZA 1999/878, Heft 16)