( ABGB § 914 ) Bei Auslegung eines Pensionsvertrages ist vor allem der Vertragszweck einer langfristigen Sicherung des Lebensstandards der Pensionisten zu berücksichtigen. Daraus folgt, dass unter mehreren theoretisch denkbaren Auslegungsmöglichkeiten jedenfalls diejenige auszuscheiden ist, die nicht nur zu keiner Erhaltung des realen Werts der Betriebspension, sondern sogar zu einem kontinuierlichen Absinken der nominellen Höhe trotz gleichzeitigen Geldwertverlustes führt, wobei sich die Reduktion der (nominellen) Betriebspension mit dem Ansteigen der Inflationsrate noch beschleunigt. Eine am Zweck der Regelung orientierte Auslegung führt daher vorrangig dazu, dass die erstmalig ermittelte Betriebspension einer Wertsicherung zu unterwerfen ist. OGH 9 Ob A 2068/96z v. 04.09.1996.